Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Steuern

Liebhaberei oder noch Beruf

06.03.2014

Wenig Einkommen, Verluste - wann wird der Beruf noch steuerlich anerkannt? Das Finanzgericht Thüringen hat hierzu eine Entscheidung getroffen.


Wer künstlerisch oder schriftstellerisch arbeitet, wird hierzu häufig weniger aus reinen Gewinnmotiven getrieben, sondern oft aus persönlichen Motiven. Aus diesem Grund spricht eine fehlende Rentabilität der künstlerischen Tätigkeit noch nicht notwendig dafür, dass eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen wäre, für die ein steuerlicher Verlustabzug unmöglich wäre.

Das ist im Prinzip der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Thüringens, die jetzt veröffentlicht wurde. Zwar lehnte es im konkreten Fall eine steuerliche Anerkennung der Verluste ab, weil es die Tätigkeit tatsächlich als Liebhaberei einstufte, gleichwohl gibt die Entscheidung gleichzeitig Hinweise darauf, welche Kriterien für die Beurteilung dieser Fallkonstellation entscheidend sind.

Ob diese Grundsätze auf die freie journalistische Tätigkeit übertragen werden kann, steht dabei nicht fest. Allerdings ist auch bei vielen freien Journalisten ein erhöhtes persönliches Motiv für die Berufstätigkeit festzustellen, bei dem die Erzielung von Gewinnen nicht im Vordergrund steht.

Das Finanzgericht urteilte:

Die Grundsätze, die für gewerbliche Betriebe gelten, können nicht ohne weiteres auf eine künstlerische Tätigkeit übertragen werden. Weil künstlerisches Gestalten generell persönliche Neigungen bedient, ist das persönliche Motiv der Betätigung allgegenwärtig. Hinzu kommt, dass die Besonderheiten des Künstlerberufs auch deshalb einer besonderen Betrachtung bedürfen, weil hier eine planmäßige Betriebsführung, Marktpreise oder eine nachprüfbare Kalkulation nicht wesensmäßig sind. In die gebotene Gesamtwürdigung sind bei künstlerischer Betätigung daher insbesondere folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

- Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss

- künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen, ggf. seiner Familie

- berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen)

- besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier)

- Erwähnung in einschlägiger Literatur



Klar ist damit, dass derjenige, der eine einschlägige Ausbildung erworben hat, beruflich anerkannt ist, eine gewisse Betriebseinrichtung vorweisen kann und darüber hinaus auch auf den üblichen Marktplätzen zu finden ist, durchaus Chancen hat, auch längerfristige Verluste vom Finanzamt anerkennen zu lassen.


FG Thüringen, Aktenzeichen 2-K-728/11 vom 21. November 2013


Michael Hirschler, hir@djv.de






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