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Nebenverdienste befristet in höherem Umfang möglich
Versicherte der Künstlersozialversicherung können in Kürze (ab Verkündung des Gesetzes) bis zu 1.300 Euro im Monat zu ihrem Einkommen hinzuverdienen, ohne dass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung endet. Diese Regelung gilt bis Ende des Jahres 2021. Damit soll den Versichertenn, die wegen der Corona-Krise Arbeit in anderen Bereichen annehmen, geholfen werden.
Der Gesetzestext:
"§ 53 Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz (im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes, Red.) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1 300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.“
fIn der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
"Die erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der Covid-19-Pandemie und die anhaltende wirtschaftliche Krisensituation im Kunst- und Kulturbereich bedeuten für Kreativschaffende, Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten nach wie vor besondere Belastungen. Fortlaufend wegbrechende Einnahmen führen dazu, dass viele Kunst- und Kulturschaffende vermehrt nach kurzfristigen Auswegen und Alternativen auch jenseits ihres künstlerischen Schaffens suchen. Anders als bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung, für die das Kriterium der „Haupttätigkeit“ gilt, führen Einkünfte aus einer weiteren selbstständigen nichtkünstlerischen Tätigkeit dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bereits dann unterbrochen wird, wenn Versicherte eine zusätzliche selbständige Tätigkeit oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle nach § 8 SGB IV (450 Euro) ausüben. Um daraus resultierende, pandemiebedingte Härten zu vermeiden und der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Versicherten Rechnung zu tragen, wird ihnen für die Dauer des Befristungszeitraums ein Zuverdienst von bis zu 1 300 Euro im Monat aus einer selbstständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt. Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums erst dann, wenn Kunst- und Kreativschaffende eine selbstständige nicht-künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausüben, die einem Beschäftigungsverhältnis jenseits des beitragsprivilegierten Übergangsbereichs vergleichbar ist. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Regelung ist, dass der Zuverdienst die Geringfügigkeitsschwelle erst nach Beginn der Pandemie überschreitet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 1. Januar 2020."
MH
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